I. Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Allgemeines
Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung von Waren sowie zur Ausführung von
Werkleistungen sind wir nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen bereit.
Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Endpreise einschließlich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Die Zusendung unserer Preisliste gilt nicht als Angebot.
4. Reifen
a) Reifen bis zu einem Alter von 3 Jahren gelten als fabrikneu, Reklamationen aufgrund des DOT`s in diesem Zeitraum werden nicht anerkannt.
b) Benutzte oder demontierte Ware ist von einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
II. Lieferbedingungen
1. Lieferung
a) Wir tragen die Kosten für die Versendung auf kostengünstigste Beförderungsart. Mehrkosten
für eine vom Kunden gewünschte andere Versendungsart gehen zu seinen Lasten.
b) Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat unser Kunde die sich aus dem
Gesetz ergebenden Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schaden
verlangen, es sei denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir in Folge
höherer Gewalt oder in Folge von Betriebsstörungen durch Arbeitskampf, unvorhersehbare
Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, die unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben, nicht
fristgerecht liefern können. Die unter dieser Ziffer geregelten Ausschlüsse der Schadensersatzansprüche
gelten nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
c) Wir behalten uns Änderungen der Maße, Gewichte oder Leistungen vor, soweit diese die
Spezifikationen und die Funktionalität der Ware nicht wesentlich beeinflussen.
d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens sowie die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis berechtigen uns, ohne
weitere Verpflichtung die Lieferungen einzustellen.
2. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei neuen Waren und
ein Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren.
b) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung
in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien
Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz
verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs
unseres Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer III 6.
entsprechend.
c) Lehnen wir eine Warenreklamation als unbegründet ab, kann die uns überlassene reklamierte
Ware nach Ablauf von vier Wochen ersatzlos verschrottet werden, falls der Kunde nicht
innerhalb dieser Frist die Ware von uns zurückverlangt. Wir sind verpflichtet, dies unserem
Kunden im Reklamationsabwicklungsschreiben mitzuteilen. Dieser Verpflichtung können
wir auch dadurch nachkommen, dass wir den Produzenten der reklamierten Ware veranlassen,
dem Kunden ein entsprechendes Reklamationsabwicklungsschreiben zu senden.
d) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
aa) die Ware nicht bei uns gekauft wurde,
bb) Fabriknummer oder Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert ist.
III. Werkleistungsbedingungen (Serviceleistungen)
1. Allgemeines
Für Werkleistungen (Serviceleistungen) gelten anstatt der Lieferbedingungen (Abschnitt II)
die Werkleistungsbedingungen (Abschnitt III) für das Gesamtvertragsverhältnis. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, IV bis VI unverändert.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
3. Abnahme
a) Die Reparatur gilt mit der Übergabe des Wagens in unserem Betrieb als abgenommen.
b) Der Kunde kommt mit der Abnahme der Leistungen in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer
Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
den Wagen abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
c) Bei Abnahmeverzug berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Kosten und
Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung
oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
4. Pfandrecht
Wegen einer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem
Wagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Wagen
zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus
der Geschäftsbeziehung noch bestehen.
5. Gewährleistung
a) Wir leisten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
b) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Gewährleistungsansprüche in dem in den nachfolgenden Fällen beschriebenen Umfang nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
c) Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme
der Leistungen. Bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen kann der Kunde
Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel
zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Unbeschadet hiervon sind wir berechtigt,
eine Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz
verlangen. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden gelten
die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer 6. Offensichtliche Mängel sind
unverzüglichnach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
d) Für die Instandsetzung, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wird,
leisten wir keine Gewähr.
6. Haftung
a) Wir haften für Schäden und Verluste am Wagen, soweit uns ein Verschulden trifft. Das
gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten.
b) Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter
das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
c) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir
oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für
die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt
haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf
die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss
oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben hiervon unberührt.
IV. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahrzeuge
zu bezahlen.
b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir uns
vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.
d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren Belastung,
uns der Nachweis einer höheren vorbehalten.
e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen
im Rahmen dieser Zahlungsbedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.
f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht,
aufgrund dessen wir Zahlung verlangen.
g) Wir sind berechtigt, Gutschriften für uns vom Kunden übergebenen Karkassen wieder zu
stornieren, wenn sich bei der Bearbeitung die Unbrauchbarkeit der Karkassen herausstellt.
V. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Waren sowie an allen eingebauten
Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der
uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann
und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der
Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den
Geschäftsbeziehungen mit ihm zustehen.
b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden
oder sicherungsübereignen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware zu verlangen.
d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt
mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die Forderungen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einziehungsbefugnis
nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, solange
unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser Kunde Kaufmann
und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes
bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch berechtigt, die
Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns
abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an uns abgetretenen
Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen bzw.
Kopien davon zu fertigen.
e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft
oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres
Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge
inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer
für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der
Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen
Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem
Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer
als an uns abgetreten.
f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen
Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatzansprüche
dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen
unseren Kunden nachhaltig um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Falls uns eine
Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Auftraggebers/Käufers aufgrund
des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder künftig berechtigterweise
in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung mit Erlöschen des
verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam. Soweit die Forderung einem Lieferanten nur
teilweise zusteht, ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der
dem Auftraggeber/Käufer zusteht; der Restteil geht auf uns erst über, wenn er durch den
verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfasst wird.
h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum
über.
i) Reifeneinlagerung: Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 6 Monaten ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, wird bereits jetzt vereinbart, dass die vorstehend genannte Verwahrungsgebühr für die weitere Vertragsdauer von 6 Monaten fällig wird.
Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 18 Monaten ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit der freihändigen Verwertung oder Entsorgung durch die verwahrende Firma einverstanden. Eventuelle anfallende Kosten der Verwertung bzw. Entsorgung trägt der Kunde.
Wir verpflichten uns, den Kunden bei Beginn dieser Frist auf diese Konsequenz hinzuweisen und Ihm nochmals eine Frist von einem Monat zur Abholung einzuräumen.
VI. Sonstiges
1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben, ist unser Sitz
ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen. Unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
2. Datenverarbeitung
Der Kunde bestätigt und ist damit einverstanden, dass wir als Datenverarbeiter unter
Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten, über (i) den Kunden, (ii) dessen Angestellten und Vertreter, und (iii) über
Endkunden des Kunden unter Beachtung der Datenschutzerklärung verarbeiten dürfen.
Der Kunde stimmt der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns zu, soweit
dies im Einklang mit der Datenschutzerklärung geschieht.
3. Verbraucherschlichtungsstelle
Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den
Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel
und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn
Website: www.brv-bonn.de/unternehmer/brv-schiedsstelle/
Wir werden an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, obwohl wir hierzu nicht
verpflichtet sind.